Anmeldung / Abmeldung eines Hundes bei der Gemeinde Aldenhoven

Hinweis: 

Im Rahmen der Anmeldung Ihres Hundes wird geprüft, ob für Ihren Hund eine ordnungsrechtliche Anzeige- oder Erlaubnispflicht entsprechend des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, so wird Ihre Anmeldung um die entsprechenden, erforderlichen Angaben ergänzt. Die von Ihnen aufgeführten Informationen zur Anzeige bzw. Beantragung der Erlaubnis werden an die zuständigen Sachbearbeiter*innen des Ordnungsamtes der Gemeinde Aldenhoven weitergeleitet. Eine separate Anzeige oder Beantragung der Erlaubnis zum Halten des Hundes ist sodann nicht mehr erforderlich. 

Hinweis: 

Im Rahmen der Abmeldung Ihres Hundes wird geprüft, ob für Ihren Hund eine ordnungsrechtliche Anzeige- oder Erlaubnispflicht gemäß des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) erforderlich war. Sollte dies der Fall sein, so wird Ihre Abmeldung um die entsprechenden, erforderlichen Angaben ergänzt. Die von Ihnen aufgeführten Informationen werden an die zuständigen Sachbearbeiter*innen des Ordnungsamtes der Gemeinde Aldenhoven weitergeleitet. Eine separate ordnungsrechtliche Abmeldung Ihres Hundes ist sodann nicht mehr erforderlich. 

Angaben zur hundehaltenden Person

Persönliche Angaben
Adressdaten
Kontaktdaten

Angaben zum Hund

Anzumeldender Hund

Sollte der Hunde eine Kreuzung der aufgeführten Rassen untereinander aufweisen, so reicht in diesem Eingabefeld die Angabe einer der Rassen.

Unter die Einstufung der im Einzelfall gefährlichen Hunde fallen alle Hunde, bei denen die Gefährlichkeit von der zuständigen Behörde durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt worden ist. Darunter fallen Hunde, die 

  • mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, 
  • dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen, 
  • einen Menschen grundlos gebissen haben, 
  • einen Menschen gefährlich angesprungen haben, 
  • einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben oder 
  • andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen. 

Ihr Hund gehört zur Kategorie der kleinen Hunde. Eine ordnungsbehördliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht ist nicht erforderlich. 

Ihr Hund gehört zur Kategorie der großen Hunde. Eine ordnungsbehördliche Anzeige des Hundes ist damit erforderlich. 

 

Aufgrund dessen sind ergänzende Angaben zur ordnungsbehördlichen Anzeige des Hundes gemäß LHundG NRW zu machen. 

Ihr Hund gehört zur Kategorie der gefährlichen Hunde. Eine ordnungsbehördliche Genehmigung zur Haltung des Hundes ist damit erforderlich. 

 

Aufgrund dessen sind ergänzende Angaben zur Beantragung einer ordnungsbehördlichen Haltungserlaubnis des Hundes gemäß LHundG NRW zu machen. 

Ihr Hund gehört zur Kategorie der Hunde bestimmter Rassen. Eine ordnungsbehördliche Genehmigung zur Haltung des Hundes ist damit erforderlich. 

 

Aufgrund dessen sind ergänzende Angaben zur Beantragung einer ordnungsbehördlichen Haltungserlaubnis des Hundes gemäß LHundG NRW zu machen. 

Ergänzende Angaben zum Hund zur ordnungsbehördlichen Anzeige gemäß LHundG NRW

Ihr Hund erfüllt die Merkmale eines "großen Hundes" gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Aufgrund dessen erfolgt die Abfrage weiterer Merkmale Ihres Hundes. Sollte die Prüfung der von Ihnen gemachten Angaben durch die Sachbearbeiter/innen des Ordnungsamtes darauf schließen, dass 

Geben Sie das Alter des Hundes in Jahren an, wenn das Geburtsdatum Ihres Hundes nicht bekannt ist. 

Ergänzende Angaben zum Hund zur Beantragung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung eines Hundes gemäß § 4 LHundG NRW

Ihr Hund erfüllt die Merkmale eines "großen Hundes" gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Aufgrund dessen erfolgt die Abfrage weiterer Merkmale Ihres Hundes. Sollte die Prüfung der von Ihnen gemachten Angaben durch die Sachbearbeiter/innen des Ordnungsamtes darauf schließen, dass 

Geben Sie das Alter des Hundes in Jahren an, wenn das Geburtsdatum Ihres Hundes nicht bekannt ist. 

Angaben zur Hundehaltung
Angaben zur/zum Vorbesitzer/in
Abzumeldender Hund
Abmeldungsgrund
Erklärung über notwendige Voraussetzungen der Haltung großer Hunde gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW
Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Mikrochipkennzeichnung
Sachkunde
Erklärung über notwendige Voraussetzungen der Haltung gefährlicher, im Einzelfall gefährlicher und Hunde bestimmter Rassen gemäß § 4 LHundG NRW
Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Mikrochipkennzeichnung
Sachkunde
Zuverlässigkeit
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Versicherung der Richtigkeit der Angaben
Versicherung der Richtigkeit der Angaben

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zur Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer: 

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft und von der Gemeinde erhoben wird. Mittels der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll unter anderem dazu beitragen, die Zahl der Hunde in der Gemeinde zu begrenzen.

 

Jede/r Hundehalter/in in der Gemeinde Aldenhoven ist verpflichtet, jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen/ihren Haushalt oder – wenn der Hund ihm/ihr durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund angeschafft wurde.

Als Nachweis für die Anmeldung erhält der/die Halter/in eine Hundesteuermarke, die der Hund tragen muss. Dadurch ist erkennbar, dass der Hund für die Hundesteuer angemeldet ist. Die Hundesteuermarke ist immer erforderlich, auch wenn der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet oder tätowiert ist.

 

Steuerpflichtige Person:

Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat und damit hundehaltende Person ist. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halter/innen gemeinsam gehalten. Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuerpflicht befreit ist. In diesem Fall tritt die Steuerpflicht ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

Beginn der Steuerpflicht: 

Die Hundesteuerpflicht beginnt

  • mit dem 1. des folgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist,
  • bei der Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung spätestens, wenn der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird,
  • bei Hunden, die dem/der Halter/in durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist oder
  • bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde mit dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats.

 

Höhe der Hundesteuer: 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r Hundehalter/in oder mehreren Personen gemeinsam

nur ein Hund gehalten wird                                                     114,00 €
zwei Hunde gehalten werden je Hund 144,00 €
drei oder mehr Hunde gehalten werden je Hund 180,00 €
ein gefährlicher Hunde gehalten wird   768,00 €
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden je Hund 1.068,00 €

 
Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, finden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde keine Berücksichtigung. Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, werden als gehaltene Hunde berücksichtigt.

 

Anmeldung von großen, gefährlichen und Hunden bestimmter Rassen: 

Über große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) wird zur Überwachung der Hundehaltung außerdem ein Hunderegister beim örtlichen Ordnungsamt geführt. Bei der Anmeldung eines großen, gefährlichen oder Hundes bestimmter Rassen muss somit auch eine ordnungsbehördliche Anmeldung bzw. Genehmigung erfolgen. Mittels dieses Online-Formulars können Sie zeitgleich mit der steuerrechtlichen Abmeldung außerdem die ordnungsbehördliche Anmeldung vornehmen. 

 

Gebühren: 

Bei der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes fallen keine Gebühren an. Bitte beachte Sie jedoch, dass bei der Anzeige eines großen Hunde sowie bei dem Antrag auf Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen eine Gebühr fällig wird. Sollte Ihr Hund ein solcher sein, der der ordnungsbehördlichen Anzeige bzw. Genehmigung bedarf, werden die Gebühren im Laufe des Formulars aufgeschlüsselt dargestellt. 

 

Weiterführende Informationen: 

Weitere Informationen zur Hundesteueranmeldung sowie zur ordnungsbehördlichen Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht der Hundehaltung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Aldenhoven. 


Allgemeine Informationen zur Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer: 

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft und von der Gemeinde erhoben wird. Mittels der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll unter anderem dazu beitragen, die Zahl der Hunde in der Gemeinde zu begrenzen.

 

Ende der Steuerpflicht:

Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Bei Wegzug des Hundehalters aus der Gemeinde Aldenhoven endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Wegzug erfolgte. 

 

Frist: 

Der/Die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der/die Halter/in aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden.

 

Abmeldung von großen, gefährlichen und Hunden bestimmter Rassen: 

Über große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) wird zur Überwachung der Hundehaltung außerdem ein Hunderegister beim örtlichen Ordnungsamt geführt. Bei der Abmeldung eines großen, gefährlichen oder Hundes bestimmter Rassen muss somit auch eine ordnungsbehördliche Abmeldung erfolgen. Mittels dieses Online-Formulars können Sie zeitgleich mit der steuerrechtlichen Abmeldung außerdem die ordnungsbehördliche Abmeldung vornehmen.

 

Gebühren: 

Bei der steuerrechtlichen sowie auch bei der ordnungsbehördlichen Abmeldung des Hundes fallen keine Gebühren an. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sollten Sie Ihren Hund unterjährig abmelden und die Hundesteuer für das laufende Jahr bereits gezahlt haben, so haben Sie bei einer Abmeldung einen Anspruch auf Rückerstattung des zu viel geleisteten Steuerbetrags.

 

Weiterführende Informationen: 

Weitere Informationen zur Hundesteuerabmeldung sowie zur Abmeldung eines anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Hundes finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Aldenhoven. 


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