13. DIENSTVERHINDERUNG
Jede Dienstverhinderung (zB Krankenstand) ist unverzüglich, zum ehestmöglichen Zeitpunkt, zu melden. Eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit ist dem Dienstgeber spätestens am 3. Kalendertag unaufgefordert zu übermitteln; über ausdrückliche Aufforderung auch früher.
14. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
Abs 1 Datengeheimnis
Der Dienstnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses zugänglich bzw anvertraut worden sind oder werden, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung dieser anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (vgl Datengeheimnis gem § 6 DSG).
Abs 2 Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind und entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (zB eingeschränkte Zugriffsberechtigte, Kennzeichnung, geübte Unternehmenspraxis) unterliegen. Dies gilt insbesondere für sämtliche technische und geschäftliche Informationen, Erfindungen, Know-How, aufrechte und ehemalige Kund:innendaten und Kund:innenlisten, Businesspläne, Produktpräsentationen, Vorschläge für Promotion- und Werbeaktivitäten, interne Abläufe und Prozesse, Rezepturen, Projektideen, Finanzinformationen wie Preisgestaltungen, Lieferangebote, Einkaufskonditionen und Abrechnungen, Produkte und deren Konzeptionen, Merkmale, Funktionsweisen, Herstellungsprozesse oder Marketingmaßnahmen, die auf Geschäftsgeheimnissen beruhen.
Abs 3 Geheimhaltungsverpflichtung
Der Dienstnehmer verpflichtet sich, gegenwärtig und zukünftig – auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus – sämtliche Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten des Dienstgebers, die ihm im Zuge der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen oder ihm zugänglich gemacht werden, ausschließlich für die ihm konkret zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Insbesondere wird der Dienstnehmer die Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten vor dem Zugang unberechtigter Personen – auch intern vor nicht zuständigen Mitarbeiter:innen oder Dritten – schützen. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet sich der Dienstnehmer, alle erhaltenen Dokumente und Unterlagen (zB elektronisch oder physisch) zurückzugeben und von diesen keine Kopien oder Reproduktionen zurückzuhalten.
15. URHEBERRECHT
Abs 1 Der Dienstgeber erwirbt das ausschließliche, zeitlich, räumlich, hinsichtlich der Verwertungsarten und inhaltlich uneingeschränkte Recht, die vom Dienstnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Dienstverhältnis geschaffenen Ergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Davon umfasst ist auch das Recht des Dienstgebers zur Bearbeitung, Veränderung, entgeltliche oder unentgeltliche Weiterübertragung an Dritte und Unterlizenzierung.
Abs 2 Die unter Abs 1 beschriebene Rechteeinräumung gilt für alle Ergebnisse und Werkkategorien, insbesondere Werke und Leistungsschutzrechte im Bereich von Texten, Musik, Bild-Ton-Werken, Lichtbildern, Grafiken, Layout-Arbeiten oder Zeichnungen, Datenbanken, Datenbankwerke, Darbietungen von Werken im Ganzen oder in Teilen und ohne Auflagen-, Stückzahl- oder Lizenzzahlbegrenzung sowie für deren Entwürfe, unabhängig davon, ob vom Urheberrecht und/oder Leistungsschutzrecht erfasst. Die Rechteübertragung erfolgt mit der Schaffung oder Ablieferung des Ergebnisses.
Abs 3 Dem Dienstgeber steht die Namensnennung des Dienstnehmers frei, er ist dazu nicht verpflichtet. Der Dienstgeber hat weiters keine Verpflichtung zur Verwertung und Rechteausübung; der Dienstnehmer verzichtet daher auf das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Nichtausübung.
Abs 4 Der Dienstnehmer wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses unaufgefordert alle von ihm erstellten oder im Zusammenhang mit dienstlichen Agenden erhaltenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse ohne Zurückbehaltung von Kopien herausgeben und etwaige Kopien auf seinen Rechnern, Arbeitsplätzen und anderen Speichermedien nach erfolgter vollständiger Herausgabe löschen und die vollständige Übergabe und Löschung schriftlich bestätigen.
Abs 5 Mit der Entgeltzahlung gemäß dem Vertrag ist die vorbeschriebene Rechteeinräumung und Leistungserbringung des Dienstnehmers umfassend abgegolten und gehen die Ergebnisse einschließlich alle daran bestehenden Nutzungsrechte in das uneingeschränkte Eigentum des Dienstgebers über.
16. VORTEILSANNAHMEVERBOT
Abs 1 Dem Dienstnehmer ist die persönliche Annahme von geldwerten Vorteilen von dritter Seite, zB von Kund:innen oder Lieferant:innen, untersagt. Solche Angebote sind dem Dienstgeber zu melden; dieser entscheidet, ob und von wem ein solches Angebot angenommen werden soll oder nicht.
Abs 2 Ausgenommen davon sind geringwertige Vorteile, wie etwa orts- und branchenübliche Aufmerksamkeiten, solange die für den öffentlichen Dienst geltenden Wertgrenzen nicht überschritten werden.
17. NEBENBESCHÄFTIGUNG UND KONKURRENZVERBOT
Abs 1 Alle Erwerbstätigkeiten des Dienstnehmers, selbstständiger oder unselbstständiger Art, welche während des aufrechten Dienstverhältnisses ausgeübt werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Dienstgeber, insbesondere Moderationen. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit durch diese Tätigkeiten oder Beteiligungen Interessen des Dienstgebers berührt werden.
Abs 2 Es ist dem Dienstnehmer jedenfalls untersagt, während der Dauer des Dienstverhältnisses im Geschäftszweig des Dienstgebers selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden. Ebenso unzulässig sind Beteiligungen an Unternehmen, die im Geschäftszweig des Dienstgebers tätig sind.