DIENSTVERTRAG

abgeschlossen zwischen der

Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG,

Gadollaplatz 1, 8010 Graz,

in der Folge „Dienstgeber“ genannt, einerseits,

und

geboren am

SozVers Nr

wohnhaft in

in der Folge „Dienstnehmer“ genannt, anderseits.

1. TÄTIGKEITSBEREICH

Abs 1 Der Dienstnehmer wird als

beschäftigt.

Der Aufgabenbereich des Dienstnehmers erstreckt sich auf

Abs 2  Der Dienstnehmer verpflichtet sich, alle mit diesem Aufgabenbereich in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu verrichten sowie darüber hinaus im Bedarfsfall nach Weisung des Dienstgebers auch andere, ähnliche oder verwandte, selbst weniger verantwortungsvolle Aufgaben und Tätigkeiten zu übernehmen.

 

Abs 3  Der Dienstnehmer stimmt der Übernahme von Tätigkeiten auch im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung bei Schwester- und Tochtergesellschaften des Dienstgebers (z.B. Antenne Kärnten und Schlagerradio Flamingo) zu.

2. DIENSTORT

Abs 1  Als Dienstort wird Graz vereinbart.

 

Abs 2  Der Dienstnehmer ist mit einer Dienstverwendung an vom Dienstort abweichenden (auch zukünftigen) Betriebsstätten des Dienstgebers insbesondere auch dessen Schwester- und Tochtergesellschaften (wie im § 1 angegeben) im Gebiet Steiermark und Kärnten einverstanden.

3. DAUER

Abs 1 Das Dienstverhältnis beginnt am

und wird 

Abs 2 Für die Dauer des ersten Monats des Dienstverhältnisses wird ein Probemonat vereinbart; während dieses Monats kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsteilen mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

Abs 3 Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, ist es unbefristet und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfrist des Dienstgebers und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen derart gekündigt werden, dass es am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats endet.

Diese Kündigungsmöglichkeit wird auch für die Zeit der Befristung vereinbart.

Abs 1 Das Dienstverhältnis beginnt am

und ist unbefristet.

Abs 2 Für die Dauer des ersten Monats des Dienstverhältnisses wird ein Probemonat vereinbart; während dieses Monats kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsteilen mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

Abs 3 Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfrist des Dienstgebers und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen derart gekündigt werden, dass es am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats endet.

4. KOLLEKTIVVERTRAG UND EINSTUFUNG

Das gegenständliche Dienstverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag.

Abs 1 Das vereinbarte Gehalt auf Vollzeitbasis (100% Beschäftigungsausmaß) beträgt jeweils monatlich (14x jährlich):

Grundbezug

Überzahlung valorisiert

Gesamtbezug

Abs 2 Auf Basis des unter §

vereinbarten Beschäftigungsaumaßes (Teilzeit) beträgt das Gehalt jeweils monatlich (14x jährlich)

Grundbezug

Überzahlung valorisiert

Gesamtbezug

Abs 3 Die Funktion als 

ist zeitlich unbefristet vereinbart, ein Widerruf durch den Dienstgeber ist möglich. Die

an die Funktion als 

gebunden. Diese Funktionszulage/diese Funktionszulagen

geknüpft und 

unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Abs 2 Die Funktion als 

ist zeitlich unbefristet vereinbart, ein Widerruf durch den Dienstgeber ist möglich. Die

an die Funktion als 

gebunden. Diese Funktionszulage/diese Funktionszulagen

geknüpft und 

unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Abs 4 Das Entgelt ist jeweils monatlich im Nachhinein, der 13. und 14. Bezug mit der
Juni- bzw Novemberabrechnung zur Zahlung fällig. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt gebühren die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaß.

Abs 5 Das Entgelt ist jeweils monatlich im Nachhinein, der 13. und 14. Bezug mit der
Juni- bzw Novemberabrechnung zur Zahlung fällig. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt gebühren die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaß.

Abs 6 Der oben genannte Bruttomonatsbezug wird dem Zeitpunkt und dem Ausmaß nach mit jenem Prozentsatz erhöht, mit dem die kollektivvertraglichen Mindestgehälter für kaufmännische Angestellte für Tageszeitungen angehoben werden;

Die nächste Erhöhung wird nach erfolgter Kollektivvertragsverhandlung im Kalenderjahr 2025 durchgeführt.

Abs 5 Der oben genannte Bruttomonatsbezug wird dem Zeitpunkt und dem Ausmaß nach mit jenem Prozentsatz erhöht, mit dem die kollektivvertraglichen Mindestgehälter für kaufmännische Angestellte für Tageszeitungen angehoben werden;

Die nächste Erhöhung wird nach erfolgter Kollektivvertragsverhandlung im Kalenderjahr 2025 durchgeführt.

(auch wenn damit eine Arbeitszeit von zehn Stunden pro Tag beziehungsweise 50 Stunden pro Woche überschritten wird),

bereits abgegolten. 

Mit der Überzahlung und

sind alle über das Grundgehalt hinausgehenden Ansprüche

wie insbesondere 

Abs 1 Je Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.), erstmals mit

wird dem Dienstnehmer auf Basis der konkreten Zielvereinbarung und des ermittelten Zielerreichungsgrades ein Bonus in der Höhe von maximal

gewährt. Eine jährliche Valorisierung des Bonus findet nicht statt. Die maximale Höhe des Bonus gebührt im Eintrittsjahr aliquot

Abs 2 Über die konkreten Ziele und Parameter zur Ermittlung des Zielerreichungsgrades ist spätestens bis zum 31.03. für das jeweilige Kalenderjahr eine Jahreszielvereinbarung abzuschließen. Für das Eintrittsjahr ist bis zum

eine gesonderte Zielvereinbarung abzuschließen. 

Bis zum 30.04. eines jeden Jahres ist der Zielerreichungsgrad für das vergangene Kalenderjahr

festzustellen. Der dem Zielerreichungsgrad entsprechende Bonus für das vergangene Kalenderjahr ist dem Dienstnehmer bis spätestens 30.06. auszubezahlen.

Abs 5 Ein Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres führt jedenfalls zur Aliquotierung des Bonus (vgl § 16 AngG).

Abs 1 Dem Dienstnehmer steht zur dienstlichen Nutzung ein PKW gemäß aktuell gültiger Styria Media Group AG - interner Governance Nr 7.2 zur Verfügung, dessen Kosten grundsätzlich vom Dienstgeber getragen werden.

 

Abs 2 Privatfahrten sind grundsätzlich nur innerhalb des EWR-Raumes und der Schweiz gestattet. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Privatnutzung außerhalb Österreichs, hat er für eine dem Risiko angemessene Verwahrung des PKWs Sorge zu tragen. Sämtliche Kosten (zB Treibstoff oder Verwahrung) für die Privatnutzung im Ausland sind jedenfalls vom Dienstnehmer selbst zu tragen.

 

Abs 3 Die auf den für die Privatnutzung anzusetzenden Sachbezugswert entfallenden Abgaben (Dienstnehmeranteil) trägt zur Gänze der Dienstnehmer.

E- Auto: Festgehalten wird, dass für die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen derzeit kein Sachbezug in Ansatz zu bringen ist, da es sich um einen rein elektrisch betriebenen PKW handelt. Sollte sich diesbezüglich die Gesetzeslage ändern, ist ein Sachbezug in der gesetzlich vorgesehenen Höhe in Ansatz zu bringen.

Abs 4 Die Überlassung und Nutzung (insbesondere Privatnutzung) des Firmen-PKW stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch den Dienstgeber. Der Firmen-PKW ist nach erfolgtem Widerruf am nächstfolgenden Monatsletzten an den Dienstgeber zurückzustellen (Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalt). Ein Widerruf ist insbesondere bei einer Dienstfreistellung durch den Dienstgeber, bei einer Versetzung in eine Funktion, für die kein Firmenfahrzeug vorgesehen ist, bei lang andauernder Krankheit (das ist jedenfalls eine Erkrankung über die Dauer von vier Wochen) bzw bei Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens möglich.

10. BESCHÄFTIGUNGSAUSMASS, ARBEITSZEIT, MEHR- UND ÜBERSTUNDEN

 

Abs 1 Die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden in der Woche.

Der Dienstnehmer ist vollzeitbeschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und wird auf 5 Tage die Woche verteilt.

Der Dienstnehmer ist teilzeitzeitbeschäftigt. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt xy Stunden und wird auf x Tage die Woche verteilt.

Die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit bleibt gemäß § 19c Abs 2 AZG vorbehalten

11. REISEN

Dienstreisen sind bei Bedarf zu absolvieren, wobei vereinbart wird, dass passive Reisezeiten mit dem Normalstundensatz (ohne Überstundenzuschläge) entlohnt werden.

 

12. URLAUB

Abs 1 Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

Abs 2 Der Jahresurlaubsanspruch beträgt auf Basis des derzeitigen Beschäftigungsausmaßes und der Lage der Arbeitszeit

Arbeitstage.

Abs 3 Der Urlaub ist grundsätzlich in jenem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem er entsteht.

13. DIENSTVERHINDERUNG

Jede Dienstverhinderung (zB Krankenstand) ist unverzüglich, zum ehestmöglichen Zeitpunkt, zu melden. Eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit ist dem Dienstgeber spätestens am 3. Kalendertag unaufgefordert zu übermitteln; über ausdrückliche Aufforderung auch früher.

14. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

Abs 1 Datengeheimnis

Der Dienstnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses zugänglich bzw anvertraut worden sind oder werden, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung dieser anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (vgl Datengeheimnis gem § 6 DSG).

Abs 2 Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind und entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (zB eingeschränkte Zugriffsberechtigte, Kennzeichnung, geübte Unternehmenspraxis) unterliegen. Dies gilt insbesondere für sämtliche technische und geschäftliche Informationen, Erfindungen, Know-How, aufrechte und ehemalige Kund:innendaten und Kund:innenlisten, Businesspläne, Produktpräsentationen, Vorschläge für Promotion- und Werbeaktivitäten, interne Abläufe und Prozesse, Rezepturen, Projektideen, Finanzinformationen wie Preisgestaltungen, Lieferangebote, Einkaufskonditionen und Abrechnungen, Produkte und deren Konzeptionen, Merkmale, Funktionsweisen, Herstellungsprozesse oder Marketingmaßnahmen, die auf Geschäftsgeheimnissen beruhen.

Abs 3 Geheimhaltungsverpflichtung

Der Dienstnehmer verpflichtet sich, gegenwärtig und zukünftig – auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus – sämtliche Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten des Dienstgebers, die ihm im Zuge der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen oder ihm zugänglich gemacht werden, ausschließlich für die ihm konkret zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Insbesondere wird der Dienstnehmer die Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten vor dem Zugang unberechtigter Personen – auch intern vor nicht zuständigen Mitarbeiter:innen oder Dritten – schützen. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet sich der Dienstnehmer, alle erhaltenen Dokumente und Unterlagen (zB elektronisch oder physisch) zurückzugeben und von diesen keine Kopien oder Reproduktionen zurückzuhalten.

15. URHEBERRECHT

Abs 1 Der Dienstgeber erwirbt das ausschließliche, zeitlich, räumlich, hinsichtlich der Verwertungsarten und inhaltlich uneingeschränkte Recht, die vom Dienstnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Dienstverhältnis geschaffenen Ergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Davon umfasst ist auch das Recht des Dienstgebers zur Bearbeitung, Veränderung, entgeltliche oder unentgeltliche Weiterübertragung an Dritte und Unterlizenzierung.

Abs 2 Die unter Abs 1 beschriebene Rechteeinräumung gilt für alle Ergebnisse und Werkkategorien, insbesondere Werke und Leistungsschutzrechte im Bereich von Texten, Musik, Bild-Ton-Werken, Lichtbildern, Grafiken, Layout-Arbeiten oder Zeichnungen, Datenbanken, Datenbankwerke, Darbietungen von Werken im Ganzen oder in Teilen und ohne Auflagen-, Stückzahl- oder Lizenzzahlbegrenzung sowie für deren Entwürfe, unabhängig davon, ob vom Urheberrecht und/oder Leistungsschutzrecht erfasst. Die Rechteübertragung erfolgt mit der Schaffung oder Ablieferung des Ergebnisses.

Abs 3 Dem Dienstgeber steht die Namensnennung des Dienstnehmers frei, er ist dazu nicht verpflichtet. Der Dienstgeber hat weiters keine Verpflichtung zur Verwertung und Rechteausübung; der Dienstnehmer verzichtet daher auf das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Nichtausübung.

Abs 4 Der Dienstnehmer wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses unaufgefordert alle von ihm erstellten oder im Zusammenhang mit dienstlichen Agenden erhaltenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse ohne Zurückbehaltung von Kopien herausgeben und etwaige Kopien auf seinen Rechnern, Arbeitsplätzen und anderen Speichermedien nach erfolgter vollständiger Herausgabe löschen und die vollständige Übergabe und Löschung schriftlich bestätigen.

Abs 5 Mit der Entgeltzahlung gemäß dem Vertrag ist die vorbeschriebene Rechteeinräumung und Leistungserbringung des Dienstnehmers umfassend abgegolten und gehen die Ergebnisse einschließlich alle daran bestehenden Nutzungsrechte in das uneingeschränkte Eigentum des Dienstgebers über.

16. VORTEILSANNAHMEVERBOT

Abs 1 Dem Dienstnehmer ist die persönliche Annahme von geldwerten Vorteilen von dritter Seite, zB von Kund:innen oder Lieferant:innen, untersagt. Solche Angebote sind dem Dienstgeber zu melden; dieser entscheidet, ob und von wem ein solches Angebot angenommen werden soll oder nicht.

Abs 2 Ausgenommen davon sind geringwertige Vorteile, wie etwa orts- und branchenübliche Aufmerksamkeiten, solange die für den öffentlichen Dienst geltenden Wertgrenzen nicht überschritten werden.

17. NEBENBESCHÄFTIGUNG UND KONKURRENZVERBOT

Abs 1 Alle Erwerbstätigkeiten des Dienstnehmers, selbstständiger oder unselbstständiger Art, welche während des aufrechten Dienstverhältnisses ausgeübt werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Dienstgeber, insbesondere Moderationen. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit durch diese Tätigkeiten oder Beteiligungen Interessen des Dienstgebers berührt werden.

Abs 2 Es ist dem Dienstnehmer jedenfalls untersagt, während der Dauer des Dienstverhältnisses im Geschäftszweig des Dienstgebers selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden. Ebenso unzulässig sind Beteiligungen an Unternehmen, die im Geschäftszweig des Dienstgebers tätig sind.

18. KONKURRENZKLAUSEL

Abs 1 Der Dienstnehmer verpflichtet sich, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder eine unselbstständige noch eine selbstständige Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers oder bei einem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen und weder in Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen von Gesellschaften, die im Geschäftszweig des Dienstgebers tätig sind, mitzuwirken noch eine beratende Funktion auszuüben.

Abs 2 Weiters ist es dem Dienstnehmer für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, Kund:innen sowie Dienstnehmer:innen des Dienstgebers abzuwerben. Unter Abwerbung wird jede Tätigkeit des Dienstnehmers verstanden, die darauf gerichtet ist, dass ein:e Kund:in des Dienstgebers den Vertrag mit dem Dienstgeber auflöst, um Kund:in zu werden 

Abs 3 Der Dienstnehmer verpflichtet sich für den Fall der Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel ausdrücklich zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Ausmaß von sechs Nettomonatsentgelten (exklusive Sonderzahlungsanteile).

19. BETRIEBLICHE VORSORGEKASSE und ALTERSVORSORGE

Zur Abwicklung aller Agenden im Zusammenhang mit dem BMSVG (Abfertigung neu) wurde die Allianz Vorsorgekasse AG, 1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105 ausgewählt und beauftragt.

20. TRÄGER DER SOZIALVERSICHERUNG

Für die Abwicklung aller Agenden im Zusammenhang mit der Sozialversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien (Hauptstelle), zuständig.

21. VERFALL

Alle Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind binnen sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie verfallen.

22. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abs 1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Unterfertigt eingescannte Dokumente erfüllen das Schriftform-Gebot.

Abs 2 Allfällig bestehende Betriebsübungen finden auf das gegenständliche Dienstverhältnis keine Anwendung.

Abs 3 Sämtliche vom Dienstgeber gewährte Sozialleistungen und sonstige freiwillige Leistungen sowie Zuwendungen sind widerrufbar und begründen keinen vertraglichen Anspruch.

Abs 4 Ein allfälliger Anspruch des Dienstnehmers auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung richtet sich nach den derzeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Abs 5 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsteile, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Vertragsteile sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

Abs 2 Der Dienstnehmer verpflichtet sich, alle mit diesem Aufgabenbereich in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu verrichten sowie darüber hinaus im Bedarfsfall nach Weisung des Dienstgebers auch andere, ähnliche oder verwandte, selbst weniger verantwortungsvolle Aufgaben und Tätigkeiten zu übernehmen.

Abs 3 Der Dienstnehmer stimmt der Übernahme von Tätigkeiten auch im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung bei Schwester- und Tochtergesellschaften des Dienstgebers (z.B. Antenne Kärnten und Schlagerradio Flamingo) zu.

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