Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Absatz 3 LBO
Der Abbruch von mit Asbest kontaminierten baulichen Anlagen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Der Abbruch solcher Anlagen ist der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen. (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 17.12.2013 - (GBI. Seite 498, 500) in der jeweils geltenden Fassung). Zur Angabe der in den Vordrucken verlangten Daten sind Sie aufgrund § 53 Absatz 1 und 2 LBO in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur LBO verpflichtet.
Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.
Voraussetzungen
Personalausweis mit freigeschalteter PIN,
Lesegerät, bzw. Smartphone mit NFC
Hinweis:
Ersetzt das Anschreiben per Brief und Unterschrift.
Sollten Sie nicht über ein Bürgerkonto verfügen können Sie uns trotzdem alle erforderlichen Daten zur Prüfung übermitteln.
Voraussetzung
gültige Mailadresse
Hinweise
Dieser Kommunikationsweg erfüllt nicht die Schriftformerfordernis. Beachten Sie bitte, dass Sie das ausgefüllte Formular ausdrucken und unterschreiben müssen. Dann bitte per Post oder Fax an das Landratsamt senden.
Für die Durchführung der Arbeiten wurde folgendes Fachunternehmen bestellt:
Verfügt die verantwortliche Person des Fachunternehmens nicht über die geforderten Kenntnisse der Standsicherheit, hat sie eine geeignete tragwerksplanende Person hinzuzuziehen.
Mit Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach Straße und Hausnummer sowie Darstellung der Lage der abzubrechenden Anlage
Daten über Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht oder an Dritte zur Veröffentlichung weitergegeben werden, wenn die Bauherrschaft hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Aus der Verweigerung der Einwilligung entstehen keine rechtlichen Nachteile. Die Nichtabgabe einer Erklärung gilt als Verweigerung. Als Bauherrschaft bin ich damit einverstanden, dass die Angaben zur Bauherrschaft, Grundstück und Nutzung mit der abzubrechenden Anlage zur Veröffentlichung weitergegeben werden.
Die Gemeinde ist unabhängig von der Einwilligung der Bauherrschaft zur Bekanntgabe des Bauvorhabens in der Tagesordnung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses verpflichtet und zudem berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten.