Die mit einem Stern ( * ) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.

Art des Anliegens

Am 30.06.2020 trat das Geologiedatengesetz (GeolDG) in Kraft und löste das Lagerstättengesetz ab. Für die Anzeige geologischer Untersuchungen und für das Einreichen von Untersuchungsergebnissen gelten die Kriterien und Fristen gemäß § 8 bis § 17 GeolDG.

Anzeigen zur

  • Neuaufnahme existierender geologischer Aufschlüsse,
  • Beprobung von Bergbauhalden sowie
  • Neubearbeitung öffentlich bereitgestellter Fach- und Bewertungsdaten

können momentan nicht über dieses Portal eingereicht werden und sind dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie formlos per Email an Bohrachiv.LfULG@smekul.sachsen.de zu übermitteln.

 

Aussagekräftige Bezeichnung des Vorhabens, für das die Bohrarbeiten durchgeführt werden.

Aussagekräftige Bezeichnung des Vorhabens, für das die Untersuchungsarbeiten durchgeführt werden.

Anzeigender

Markieren, wenn der Anzeigende gleichzeitig die Finanzierung, die Rechte und Pflichten am Aufschluss letztlich übernimmt.

Markieren, wenn der Anzeigende gleichzeitig die Finanzierung, die Rechte und Pflichten an den Untersuchungen letztlich übernimmt.

Markieren, wenn der Anzeigende zu Personen oder Unternehmen gehört, welche die Aufschlussarbeiten fachlich betreuen.

Markieren, wenn der Anzeigende zu Personen oder Unternehmen gehört, welche die Untersuchungsarbeiten fachlich betreuen.

Markieren, wenn der Anzeigende zur Bohrfirma gehört.

Markieren, wenn der Anzeigende gleichzeitig die Finanzierung, die Rechte und Pflichten am Aufschluss letztlich übernimmt.

Markieren, wenn der Anzeigende gleichzeitig die Finanzierung, die Rechte und Pflichten an den Untersuchungen letztlich übernimmt.

Markieren, wenn der Anzeigende zu Personen oder Unternehmen gehört, welche die Aufschlussarbeiten fachlich betreuen.

Markieren, wenn der Anzeigende zu Personen oder Unternehmen gehört, welche die Untersuchungsarbeiten fachlich betreuen.

Markieren, wenn der Anzeigende zur Firma, die die geophysikalischen Untersuchungen durchführt, gehört.

Bitte prüfen Sie Ihre Angaben nochmals auf Richtigkeit!

Sind Sie sich ganz sicher, dass Sie bzw. Ihr Unternehmen die angezeigte(n) Bohrung(en) / Untersuchung(en) finanziert?

Als Auftraggeber ist in der Folge diejenige Person, Firma oder Körperschaft anzugeben, die die Bohrung(en) / Untersuchung(en) finanziert.

Zu welchem Zweck soll(en) die Bohrung(en) abgeteuft werden?

Zu welchem Zweck soll(en) die Untersuchung(en) durchgeführt werden?

Betriebsplanpflichtiges Vorhaben, welches durch das Oberbergamt im Rahmen eines Betriebsplanzulassungsverfahrens nach Bundesberggesetz genehmigt wurde

Geschäftszeichen der Betriebsplanzulassung des Oberbergamts

Sie können nur eine Art von Brunnen gleichzeitig anzeigen, für die andere Art wird eine weitere Anzeige notwendig.

Sie können hier Anzeigen bereits angezeigter Brunnen auswählen, wenn sie zum gleichen Vorhaben gehören.

Die für die tiefste Bohrung vorgesehene Endteufe.

Sind Sie sicher, dass es sich bei diesem Vorhaben mit einer geplanten Endteufe von mehr als 50 Meter wirklich um eine Baugrund-Untersuchung handelt?
Bitte korrigieren Sie ggf. den Vorhabenszweck.
 

Hinweis: Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, muss dies unverzüglich über das Verfahren ELBA.SAX den Behörden mitgeteilt werden. Die Arbeiten sind gemäß § 41 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz einzustellen.

ACHTUNG: Im elektronischen Verfahren ELBA.SAX werden bislang nur die Anzeigen für vertikale Erdwärmesonden - Vorhabenszweck „Geothermische Nutzung mit vertikale(r) Erdwärmesonde(n)“ - der zuständigen unteren Wasserbehörde zugeleitet.

Hinweis: Angaben zu den Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO finden Sie hier.